Logo workiOn.

Wissen

Wissen für Arbeitgeber

Verfahrens- und Marktwissen aus der Praxis – jede Antwort mit Quelle und Stand-Datum.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a): Was Arbeitgeber tun

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG bündelt Anerkennung, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und Visumverfahren bei der Ausländerbehörde am Betriebsort. Der Arbeitgeber löst es mit Vollmacht der Fachkraft aus, schließt eine Vereinbarung mit der Behörde und zahlt eine gesetzliche Gebühr; für die beteiligten Stellen gelten verkürzte Fristen. Über Anerkennung, Zustimmung und Visum entscheiden weiterhin ausschließlich die Behörden.

Weiterlesen →

Warum Kandidaten nie zahlen — und warum das Arbeitgeber schützt

Bei workiOn zahlen Kandidatinnen und Kandidaten nichts, weder an uns noch an jemanden sonst in der Kette. Finanziert wird die Vermittlung ausschließlich vom Arbeitgeber, erfolgsbezogen ab dem ersten Arbeitstag. Für Arbeitgeber ist das kein Nebenaspekt: Kandidatenfinanzierte Anwerbung erzeugt Abhängigkeiten, Compliance-Fragen und Reputationsrisiken, die dieses Modell strukturell ausschließt.

Weiterlesen →

§ 18a oder § 18b: Welche Beschäftigung eine Fachkraft ausüben darf

Das Gesetz erteilt die Aufenthaltserlaubnis nach § 18a und § 18b AufenthG zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung, nicht nur einer Beschäftigung im erlernten Beruf. Der Unterschied zwischen beiden Vorschriften liegt in der Art der Qualifikation. Ob eine konkrete Stelle darunterfällt, prüfen im Einzelfall die Ausländerbehörde und die Bundesagentur für Arbeit.

Weiterlesen →

Welche Kosten bei der Einstellung entstehen — und wer sie trägt

Bei einer Einstellung aus dem Ausland laufen mehrere Kostenarten nebeneinander: die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren, Gebühren für Anerkennung und Visum, Übersetzungen und Beglaubigungen sowie Gebühren nach der Einreise. Wer eine Gebühr schuldet und wer sie zahlt, ist nicht dasselbe. Bei workiOn zahlt die Fachkraft in keinem Fall.

Weiterlesen →