Wissen für Arbeitgeber · Stand
Warum Kandidaten nie zahlen — und warum das Arbeitgeber schützt
Bei workiOn zahlen Kandidatinnen und Kandidaten nichts, weder an uns noch an jemanden sonst in der Kette. Finanziert wird die Vermittlung ausschließlich vom Arbeitgeber, erfolgsbezogen ab dem ersten Arbeitstag. Für Arbeitgeber ist das kein Nebenaspekt: Kandidatenfinanzierte Anwerbung erzeugt Abhängigkeiten, Compliance-Fragen und Reputationsrisiken, die dieses Modell strukturell ausschließt.
Der Grundsatz in einem Satz
Unser Modell ist vollständig arbeitgeberfinanziert. Kandidaten zahlen nie, an niemanden in der Kette. Dieser Satz steht so auf unserer Seite Konditionen, und er ist keine Marketingzeile, sondern eine Bedingung, unter der wir Mandate annehmen. Wer das für eine Selbstverständlichkeit hält, hat den internationalen Anwerbemarkt noch nicht von innen gesehen: In vielen Ländern ist es üblich, dass die Person, die eine Stelle sucht, für Registrierung, Profilerstellung, Übersetzung oder die bloße Weiterleitung ihrer Unterlagen zahlt.
Was das Gesetz privaten Vermittlern erlaubt
Ein verbreiteter Irrtum lautet, in Deutschland dürfe ein Vermittler von Arbeitsuchenden grundsätzlich kein Geld verlangen. Das Sozialgesetzbuch ist differenzierter. Nach § 296 SGB III ist eine Vergütung durch Arbeitsuchende möglich, aber an mehrere Bedingungen geknüpft:
Der Vermittlungsvertrag muss schriftlich geschlossen sein und die Vergütung ausdrücklich angeben.
Eine Zahlungspflicht entsteht erst, wenn infolge der Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.
Bei grenzüberschreitender Vermittlung muss der Vermittler vorher schriftlich, in der Sprache der Person und auf eigene Kosten über die Bedingungen informiert haben; die Einzelheiten stehen in § 299 SGB III.
Vorschüsse darf der Vermittler weder verlangen noch entgegennehmen.
Für die Vergütung gilt eine gesetzliche Obergrenze einschließlich Umsatzsteuer, von der nur in besonderen Konstellationen abgewichen werden darf.
Dazu kommt: Kenntnisfeststellung, Beratung und alle Vorbereitungsschritte gehören zur Vermittlung. Sie gesondert in Rechnung zu stellen, ist nach § 297 SGB III unwirksam, ebenso jede Vereinbarung, welche die Obergrenze überschreitet oder die Schriftform nicht wahrt.
Der Spielraum ist also schmal, aber er existiert. Genau deshalb ist die Entscheidung, ihn nicht zu nutzen, eine Entscheidung und kein Automatismus: workiOn verzichtet vollständig auf jede Zahlung durch Kandidatinnen und Kandidaten, auch dort, wo das Gesetz eine begrenzte Vergütung zuließe.
Warum das Ihr Thema ist, nicht nur unseres
Für Arbeitgeber wirkt die Frage zunächst weit weg. Sie ist es nicht, aus vier Gründen.
Ehrliche Auswahl. Wer für die Aussicht auf eine Stelle bezahlt hat, sagt in Gesprächen selten, dass ihm der Betrieb, die Schicht oder die Region nicht passt. Er hat investiert und will die Investition retten. Sie bekommen dann eine Zusage, die den ersten Winter nicht überlebt. Wenn niemand zahlt, sagt die Fachkraft ab, wenn es nicht passt, und zwar früh.
Keine verdeckten Abhängigkeiten. Bezahlte Anwerbung erzeugt Schulden, häufig gegenüber Dritten im Herkunftsland. Diese Schulden reisen mit und wirken in Ihrem Betrieb weiter, etwa als Druck, Überstunden anzunehmen oder eine unpassende Unterkunft zu akzeptieren. Was Sie als Fluktuation oder Konflikt erleben, hat seine Ursache dann vor dem ersten Arbeitstag.
Compliance und Reputation. Kandidatenfinanzierte Anwerbung ist ein Compliance- und Reputationsrisiko, das bei einem arbeitgeberfinanzierten Modell strukturell ausgeschlossen ist. Es genügt eine Recherche, ein Bewertungsportal oder eine Rückfrage im Kundenaudit, und Ihr Name steht neben dem des Anbieters. Prüfen Sie deshalb nicht nur, was Sie zahlen, sondern auch, was in der Kette sonst noch fließt.
Stabilität des Modells. Eine Vergütungsvereinbarung, die gegen die Vorgaben des Sozialgesetzbuchs verstößt, ist unwirksam. Ein Anbieter, dessen Erlösmodell auf solchen Zahlungen beruht, steht auf wackeligem Grund, und das mitten in einem Verfahren, das über Monate läuft.
Wie die Trennung bei uns im Alltag aussieht
Es gibt zwei Ströme, und beide stehen vor dem Start schriftlich fest. Unsere Servicevergütung ist erfolgsbezogen und beginnt mit dem ersten tatsächlichen Arbeitstag; der überwiegende Teil ist an den Bestand über die ersten sechs Monate gebunden. Für Profile, Auswahl und Interviews berechnen wir nichts. Externe Fremdkosten für Dokumente, Übersetzungen, Beglaubigungen, Behörden und Anreise laufen davon getrennt, werden vom Arbeitgeber getragen, im Standard direkt an den Anbieter gezahlt und ohne unseren Aufschlag weitergereicht. Bei alledem gilt unverändert: Die Fachkraft zahlt nichts, weder an uns noch an Partner.
Zur Sauberkeit gehört auch die andere Richtung. Wir nehmen Mandate nicht an, wenn Kosten des Verfahrens an die Fachkraft weitergegeben werden sollen. Und wir sagen offen, dass wir über Anerkennung, Zustimmung und Visum nicht entscheiden: Das tun ausschließlich die zuständigen Behörden und Prüfstellen.
Die Probe aufs Exempel
Ein arbeitgeberfinanziertes Modell erkennen Sie an drei Fragen. Erstens: Existiert ein Vertrag zwischen Anbieter und Fachkraft, und wenn ja, welche Zahlungspflichten stehen darin? Zweitens: Welche Partner im Herkunftsland sind beteiligt, und wovon leben sie? Drittens: Fließt irgendwann Geld, bevor ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist? Bei uns lautet die Antwort auf die dritte Frage nie. Im Impressum steht derselbe Satz noch einmal, und zwar als Warnung: workiOn erhebt von Kandidatinnen und Kandidaten zu keinem Zeitpunkt Gebühren. Wer in unserem Namen Zahlungen verlangt, ist nicht workiOn.
Einordnung
Dieser Beitrag beschreibt das Thema aus der Praxis eines Vermittlers. Verbindlich entscheiden die zuständigen Behörden; maßgeblich sind die genannten Quellen mit Stand-Datum.
Quellen
§ 296 SGB III (Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden), Normtext — Stand 06.09.2026 — https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__296.html
§ 297 SGB III (Unwirksamkeit von Vereinbarungen), Normtext — Stand 06.09.2026 — https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__297.html
§ 299 SGB III (Informationspflicht bei grenzüberschreitender Vermittlung), Normtext — Stand 06.09.2026 — https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__299.html
workiOn: Konditionen (Kostenlogik, arbeitgeberfinanziertes Modell) — Stand 06.09.2026 — https://www.workion.eu/konditionen
workiOn: Häufige Fragen (Vergütung, Kandidatenfinanzierung) — Stand 06.09.2026 — https://www.workion.eu/faq
workiOn: Impressum (Hinweis zur Echtheit unserer Angebote) — Stand 06.09.2026 — https://www.workion.eu/impressum
Ben Wassermann, Gründer und Geschäftsführer
Prozess- und Markterklärung aus der Praxis; verbindlich entscheiden die zuständigen Behörden.
Häufige Fragen
Ist es überhaupt erlaubt, dass ein Vermittler von Kandidaten Geld nimmt?
In engen Grenzen ja. Das Sozialgesetzbuch lässt eine Vergütung durch Arbeitsuchende nur zu, wenn sie schriftlich vereinbart und ausdrücklich beziffert ist, wenn der Arbeitsvertrag infolge der Vermittlung tatsächlich zustande gekommen ist und wenn bei grenzüberschreitender Vermittlung vorher in der Sprache der Person informiert wurde. Vorschüsse sind ausgeschlossen, und es gilt eine gesetzliche Obergrenze. workiOn nutzt diesen Spielraum nicht, sondern verzichtet vollständig.
Zahlen wir als Arbeitgeber dadurch mehr?
Sie zahlen das, was im Leistungsblatt vor Mandatsstart schriftlich festgehalten ist, und zwar erfolgsbezogen ab dem ersten tatsächlichen Arbeitstag. Für Profile, Auswahl und Interviews berechnen wir nichts. Externe Fremdkosten laufen getrennt und ohne unseren Aufschlag. Was die Fachkraft angeht, ändert sich nichts: Sie zahlt in keinem Fall.
Woran erkennen wir, dass ein Anbieter doch bei Kandidaten kassiert?
Fragen Sie nach dem Vertrag mit der Fachkraft und lassen Sie sich alle Zahlungsströme offenlegen, auch die von Partnern im Herkunftsland. Warnzeichen sind Gebühren für Registrierung oder Profilerstellung, verpflichtende Sprachkurse beim Anbieter selbst und Zahlungen vor Abschluss des Arbeitsvertrags.
