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Welche Kosten bei der Einstellung entstehen — und wer sie trägt

Bei einer Einstellung aus dem Ausland laufen mehrere Kostenarten nebeneinander: die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren, Gebühren für Anerkennung und Visum, Übersetzungen und Beglaubigungen sowie Gebühren nach der Einreise. Wer eine Gebühr schuldet und wer sie zahlt, ist nicht dasselbe. Bei workiOn zahlt die Fachkraft in keinem Fall.

Zwei Ströme, die man nicht vermischen sollte

Wer zum ersten Mal aus dem Ausland einstellt, sucht meist nach einer Zahl. Es gibt sie nicht, und wer sie nennt, rechnet. Was es gibt, ist eine überschaubare Liste von Kostenarten, die sich sauber in zwei Ströme trennen lässt: amtliche und externe Kosten des Verfahrens auf der einen Seite, die Vergütung des Dienstleisters auf der anderen. Beide sollten vor dem Start schriftlich feststehen. Für die Fachkraft gilt in unserem Modell durchgehend: Sie zahlt nichts.

Die amtlichen Gebühren im Verfahren

Die Gebühren sind in Rechtsverordnungen geregelt, also nachlesbar und nicht verhandelbar:

  • Beschleunigtes Fachkräfteverfahren. Für die Durchführung nach § 81a Aufenthaltsgesetz erhebt die Ausländerbehörde eine Gebühr; der Tatbestand steht in § 47 Aufenthaltsverordnung. Erhoben wird sie beim Abschluss der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Behörde.

  • Anerkennung oder Gleichwertigkeitsfeststellung. Die zuständige Stelle erhebt eigene Gebühren. Deren Höhe unterscheidet sich nach Beruf und Stelle erheblich; die amtliche Auskunft dazu gibt die jeweils zuständige Stelle.

  • Zeugnisbewertung. Für ausländische Hochschulabschlüsse ist die Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ein eigenes, gebührenpflichtiges Verfahren. Sie ersetzt bei reglementierten Berufen das Anerkennungsverfahren nicht.

  • Berufsausübungserlaubnis. Sie fällt nur an, wenn der Beruf reglementiert ist.

  • Visum. Die Gebühr für das nationale Visum ist in § 46 Aufenthaltsverordnung geregelt und wird bei der Auslandsvertretung von der antragstellenden Person entrichtet.

  • Nach der Einreise. Für Aufenthaltstitel und Verlängerungen sieht § 45 Aufenthaltsverordnung Gebühren vor, für eilbedürftige Ausstellungen zusätzlich § 45a.

Was daneben regelmäßig anfällt

Die amtliche Darstellung zum beschleunigten Verfahren nennt ausdrücklich weitere Kosten für Beglaubigung von Kopien sowie Übersetzung und Echtheitsprüfung von Unterlagen. Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern stammen; ob und welche Übersetzung nötig ist, legt die zuständige Stelle fest. Originale sollen nicht verschickt werden, verlangt sind amtlich beglaubigte Kopien. Hinzu kommen mitunter Reisekosten, wenn Dokumente im Herkunftsland persönlich beschafft werden müssen.

Sprachkurse laufen nach eigenen Regeln. Für den Integrationskurs sieht das Aufenthaltsgesetz einen Kostenbeitrag vor; zur Zahlung ist dabei auch verpflichtet, wer der Person gegenüber zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist. Eine Pflicht des Arbeitgebers, Sprachkurse zu bezahlen, folgt daraus nicht.

Schulden und zahlen sind nicht dasselbe

Dieser Unterschied wird in Gesprächen fast immer übersehen. Bei der Verfahrensgebühr ist nach der amtlichen Darstellung die Fachkraft Gebührenschuldnerin; der Arbeitgeber zahlt sie beim Abschluss der Vereinbarung und kann sie über eine Kostenübernahmeerklärung vollständig übernehmen. Kosten für Anerkennung, Berufszulassung und Visum werden nicht von der Ausländerbehörde erhoben, sondern bei den jeweils zuständigen Stellen entrichtet. Das amtliche Anerkennungsportal hält dazu fest, dass in manchen Fällen auch Arbeitgeber die Kosten des Anerkennungsverfahrens übernehmen. Eine Pflicht ist das nicht, eine verbreitete Praxis schon.

Für Sie heißt das: Legen Sie früh fest, welche Positionen Sie übernehmen, und schreiben Sie es auf. Die Fachkraft zahlt in unseren Verfahren nichts; alles Übrige ist eine Frage klarer Absprachen, nicht des Zufalls.

Förderung: die Voraussetzung, die meist im Weg steht

Es gibt öffentliche Förderung für Anerkennungskosten. Sie deckt in der Regel Gebühren und Auslagen des Verfahrens, Zeugnisbewertung, Übersetzungen und Beglaubigungen ab. Zwei Voraussetzungen entscheiden aber darüber, ob sie überhaupt in Betracht kommt: Der Anerkennungszuschuss des Bundes setzt gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Hauptwohnsitz in Deutschland voraus, und die Förderung muss beantragt werden, bevor der Anerkennungsantrag gestellt wird. Bei Kandidatinnen und Kandidaten, die noch im Herkunftsland leben, scheidet dieser Weg damit regelmäßig aus. Sprachkurse und Prüfungsgebühren sind vom Anerkennungszuschuss ausdrücklich ausgenommen.

Der größte Kostentreiber steht in keiner Gebührentabelle

Er heißt Unvollständigkeit. Die Entscheidungsfrist im Gleichwertigkeitsverfahren beträgt nach § 13 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz drei Monate und beginnt erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Jede fehlende Beglaubigung, jede nachzureichende Übersetzung verschiebt nicht nur den Start, sondern erzeugt eine weitere Runde aus Beschaffung, Übersetzung und Prüfung. Deshalb ist Vollständigkeit vor der Antragstellung kein Ordnungsprinzip, sondern der wirksamste Hebel auf die Gesamtkosten.

Wie das bei uns geregelt ist

Unsere Servicevergütung ist erfolgsbezogen und beginnt mit dem ersten tatsächlichen Arbeitstag; der überwiegende Teil ist an den Bestand über die ersten sechs Monate gebunden. Für Profile, Auswahl und Interviews berechnen wir nichts. Externe Fremdkosten laufen davon getrennt, werden vom Arbeitgeber getragen, im Standard als Direktzahlung an den Anbieter geleistet, ohne unseren Aufschlag weitergereicht und über Freigabestufen begrenzt: Ohne Ihre Freigabe wird nichts beauftragt. Die Fachkraft zahlt in keinem Fall, weder an uns noch an Partner.

Zwei Risiken, die zur Vollständigkeit gehören

Erstens: Wird im beschleunigten Verfahren keine Vorabzustimmung erteilt, endet es, und die Verfahrensgebühr wird nicht erstattet. Zweitens kennt das Aufenthaltsgesetz Haftungstatbestände, die im Regelfall einer ordnungsgemäßen Einstellung nicht greifen: Wer jemanden beschäftigt, dem die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt war, haftet nach § 66 für bestimmte Kosten; die Haftung entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten nach § 4a Absatz 5 und seiner Meldepflicht nachgekommen ist. Wer zusätzlich eine Verpflichtungserklärung abgibt, übernimmt damit eine eigenständige, mehrjährige Einstandspflicht. Beides sind Ausnahmen, keine Regelbestandteile.

Einordnung

Dieser Beitrag gibt die genannten Rechtsvorschriften und amtlichen Auskünfte wieder und beschreibt, wie sich das in der Praxis eines Vermittlers auswirkt. Beträge nennen wir bewusst nicht: Sie stehen in den verlinkten Quellen und ändern sich. Verbindlich entscheiden die zuständigen Behörden; maßgeblich sind die genannten Quellen mit Stand-Datum.

Quellen

Ben Wassermann, Gründer und Geschäftsführer

Prozess- und Markterklärung aus der Praxis; verbindlich entscheiden die zuständigen Behörden.

Häufige Fragen

Wer schuldet die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Nach der amtlichen Darstellung ist die ausländische Fachkraft Gebührenschuldnerin. Der Arbeitgeber zahlt die Gebühr beim Abschluss der Vereinbarung mit der Ausländerbehörde und kann sie über eine Kostenübernahmeerklärung vollständig übernehmen. Schulden und zahlen sind also zwei verschiedene Dinge. Wird keine Vorabzustimmung erteilt, endet das Verfahren, und die Gebühr wird nicht erstattet.

Können wir die Kosten des Anerkennungsverfahrens fördern lassen?

Der Anerkennungszuschuss des Bundes setzt nach den amtlichen Angaben gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Hauptwohnsitz in Deutschland voraus und muss beantragt werden, bevor der Anerkennungsantrag gestellt wird. Bei Kandidatinnen und Kandidaten, die noch im Herkunftsland leben, greift dieses Instrument deshalb regelmäßig nicht. Andere Förderwege haben eigene Voraussetzungen; entschieden wird bei der zuständigen Stelle.

Zahlt bei Ihnen irgendwann die Fachkraft?

Nein, in keinem Fall. Unser Modell ist vollständig arbeitgeberfinanziert; Kandidaten zahlen nie, an niemanden in der Kette. Externe Kosten laufen getrennt, werden vom Arbeitgeber getragen, im Standard direkt an den Anbieter gezahlt und ohne unseren Aufschlag weitergereicht.