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§ 18a oder § 18b: Welche Beschäftigung eine Fachkraft ausüben darf
Das Gesetz erteilt die Aufenthaltserlaubnis nach § 18a und § 18b AufenthG zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung, nicht nur einer Beschäftigung im erlernten Beruf. Der Unterschied zwischen beiden Vorschriften liegt in der Art der Qualifikation. Ob eine konkrete Stelle darunterfällt, prüfen im Einzelfall die Ausländerbehörde und die Bundesagentur für Arbeit.
Die Frage, die spätestens im zweiten Gespräch kommt
Sie haben eine Bewerberin aus dem Ausland mit einem Abschluss, der nicht exakt auf die offene Stelle passt: eine Ingenieurin für die Fertigungssteuerung, ein Absolvent der Lebensmitteltechnologie für die Küchenleitung. Darf die Person diese Stelle überhaupt antreten? Die Antwort steht im Gesetz, und sie ist präziser, als sie in Gesprächen meist wiedergegeben wird.
Was § 18a und § 18b tatsächlich sagen
Beide Vorschriften bestehen heute aus einem einzigen Satz, und dieser Satz ist in beiden Fällen fast wortgleich. § 18a betrifft Fachkräfte mit Berufsausbildung, § 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung. Der Wortlaut ist in beiden Fällen derselbe: Der Fachkraft „wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt“.
Zwei Dinge folgen daraus. Erstens: Der Unterschied zwischen den Vorschriften liegt in der Art der Qualifikation, nicht im Umfang der erlaubten Tätigkeit. Zweitens: Der Anknüpfungspunkt ist die qualifizierte Beschäftigung, nicht der erlernte Beruf. Das Wort „jeder“ steht so im Gesetz. Auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit knüpft nach § 39 an die qualifizierte Beschäftigung an.
Der Begriff „fachfremd“ kommt im Gesetz nicht vor. Wer ihn benutzt, meint meist genau diese Konstellation, sollte aber wissen, dass er damit eine Alltagsformel verwendet und keine Rechtskategorie.
Was „qualifizierte Beschäftigung“ bedeutet
Das Aufenthaltsgesetz definiert den Begriff selbst: Es geht um eine Beschäftigung, für deren Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, wie sie ein Studium oder eine qualifizierte Berufsausbildung vermittelt. Qualifiziert ist eine Berufsausbildung dann, wenn sie in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erfolgt ist und eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist; ein gleichwertiger ausländischer Abschluss steht dem gleich.
Die praktische Konsequenz für Ihre Stellenausschreibung: Entscheidend ist das Anforderungsniveau der Tätigkeit, nicht ihre Bezeichnung. Eine sorgfältige Stellenbeschreibung ist deshalb kein Formalismus, sondern der Kern des Antrags.
Die Voraussetzungen, die unabhängig davon gelten
§ 18 Absatz 2 stellt für jeden Aufenthaltstitel zur Beschäftigung nach diesem Abschnitt Bedingungen auf, die zusätzlich erfüllt sein müssen:
Ein konkretes Arbeitsplatzangebot. Eine Stelle „in Aussicht“ genügt nicht.
Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39, soweit sie erforderlich ist. Sie kann durch Gesetz, Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung entfallen.
Die Berufsausübungserlaubnis, soweit der Beruf reglementiert ist und sie erforderlich ist; sie muss erteilt oder zugesagt sein.
Die Gleichwertigkeit der Qualifikation beziehungsweise ein anerkannter oder vergleichbarer Hochschulabschluss, soweit das Gesetz dies für den jeweiligen Titel voraussetzt.
Bei erstmaliger Erteilung nach Vollendung des 45. Lebensjahres knüpft das Gesetz zusätzlich an eine Gehaltsschwelle an, die es an die Beitragsbemessungsgrenze koppelt; alternativ ist eine angemessene Altersversorgung vorgesehen.
Hinzu kommt eine Pflicht, die unmittelbar Sie betrifft: Fachkraft und Arbeitgeber müssen versichern, dass die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt werden soll. Wer eine Stelle beschreibt, die so nicht besetzt wird, hat kein Formularproblem, sondern ein Wahrheitsproblem.
Reglementiert oder nicht: der Unterschied, der über den Aufwand entscheidet
Nach dem amtlichen Informationsportal zur Anerkennung ist die Anerkennung der Qualifikation für reglementierte Berufe zur Berufsausübung notwendig. Beispiele sind ärztliche und pflegerische Berufe. Für nicht reglementierte Berufe ist sie nicht vorgeschrieben; das Portal nennt dort etwa Elektroniker oder Kaufleute für Büromanagement.
Für Küche, Handwerk und viele technische Rollen bedeutet das: Der Weg führt in der Regel nicht über eine Berufszulassung, sondern über die Frage, ob die Qualifikation zu einer qualifizierten Beschäftigung befähigt. Für Pflege- und Gesundheitsberufe gilt das Gegenteil, und der Zeitplan sieht entsprechend anders aus.
Neben der Anerkennung kennt die Beschäftigungsverordnung mit § 6 einen eigenen Weg über ausgeprägte berufspraktische Erfahrung, der unter anderem eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung voraussetzt. Auch dieser Weg ist eine Einzelfallprüfung.
Was das für Ihre Besetzung heißt
Drei Dinge lohnen sich, bevor Unterlagen zusammengestellt werden. Erstens: die Stelle so beschreiben, wie sie tatsächlich ist, mit Aufgaben und Anforderungsniveau. Zweitens: früh klären, ob der Beruf reglementiert ist. Drittens: den Referenzberuf für die Anerkennung bewusst wählen, statt ihn aus dem Titel des ausländischen Abschlusses abzuleiten.
Genau an diesen drei Punkten arbeiten wir als beauftragter Dritter des Arbeitgebers, bevor ein Antrag gestellt wird. Die Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Beschäftigung qualifiziert ist und ob der Titel erteilt wird, treffen ausschließlich die zuständigen Behörden.
Einordnung
Dieser Beitrag gibt den Wortlaut der genannten Vorschriften und die Angaben des amtlichen Informationsportals wieder und beschreibt, wie sich das in der Praxis eines Vermittlers auswirkt. Verbindlich entscheiden die zuständigen Behörden; maßgeblich sind die genannten Quellen mit Stand-Datum.
Quellen
§ 18a Aufenthaltsgesetz (Fachkräfte mit Berufsausbildung), Normtext — Stand 06.09.2026 — https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18a.html
§ 18b Aufenthaltsgesetz (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung), Normtext — Stand 06.09.2026 — https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18b.html
§ 18 Aufenthaltsgesetz (Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung, Erteilungsvoraussetzungen), Normtext — Stand 06.09.2026 — https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18.html
§ 2 Aufenthaltsgesetz (Begriffsbestimmungen: qualifizierte Beschäftigung, qualifizierte Berufsausbildung), Normtext — Stand 06.09.2026 — https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__2.html
§ 39 Aufenthaltsgesetz (Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit), Normtext — Stand 06.09.2026 — https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__39.html
§ 6 Beschäftigungsverordnung (ausgeprägte berufspraktische Erfahrung), Normtext — Stand 06.09.2026 — https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/__6.html
Anerkennung in Deutschland (BIBB): Anerkennung und Beschäftigung, Arbeitgeberbereich — Stand 06.09.2026 — https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/ag/beschaeftigung.php
Ben Wassermann, Gründer und Geschäftsführer
Prozess- und Markterklärung aus der Praxis; verbindlich entscheiden die zuständigen Behörden.
Häufige Fragen
Darf eine Fachkraft mit Hochschulabschluss bei uns in einer anderen Fachrichtung arbeiten?
Das Gesetz spricht von jeder qualifizierten Beschäftigung und nicht von einer Beschäftigung im studierten Fach. Ob eine bestimmte Stelle das erfüllt, ist eine Einzelfallfrage; entschieden wird sie von der Ausländerbehörde, bei erforderlicher Zustimmung zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit. Eine belastbare Antwort bekommen Sie nur über die konkrete Stellenbeschreibung, nicht über den Titel des Abschlusses.
Brauchen wir für jede Einstellung eine Anerkennung der Qualifikation?
Nur soweit das Gesetz sie für den jeweiligen Aufenthaltstitel voraussetzt. Für reglementierte Berufe ist die Anerkennung zur Berufsausübung notwendig; für nicht reglementierte Berufe ist sie nach den Angaben des amtlichen Informationsportals nicht vorgeschrieben. Reglementiert sind zum Beispiel ärztliche und pflegerische Berufe, nicht reglementiert etwa Elektroniker oder Kaufleute für Büromanagement.
Was ist eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes?
Das Gesetz stellt auf eine inländische Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf ab, für die eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist, oder auf einen gleichwertigen ausländischen Abschluss. Kürzere Anlernzeiten erfüllen das nicht.
